Band 49: Eintrag vom  14. Februar 1853 (Nr. 611)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderathe wurde Kenntniß von dem Rescripte Königlicher Regierungzu Düsseldorfvom 18. Januar c gegeben, wornach dieselbe in Beziehung auf das zwischen der Stadt Neuss und dem Dampfschifffahrts-CapitainGodfried Siebertz getroffene Übereinkommen wegen Errichtung einer Dampffähre zwischen Neuss und Düsseldorf unter Benutzung des Erftkanales erwiedert, wie sie zur Einmischung in das Vertrags-Verhältniß, wie solches zwischen der Stadt und dem p Siebertz unterm 16/17 August vorigen Jahres stipulirt worden, sich um so weniger veranlaßt finde, als es überhaupt nicht ohne Bedenken sei, einem bestimmten Schiffs-Eigenthümer ein Exklusiv-Recht zur Befahrung einer Wasserverbindung, im vorliegenden Falle des Erft-Canales vermittelst Dampfschiffs-Betrieb, einzuräumen, da eine solche Wasserstraße dem öffentlichen Verkehr nicht entzogen werden dürfe.

Bei der von Königl. Regierung geäußerten Ansicht hält Gemeinderath es für zweckmäßig, in

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den mit dem p Siebertz zu thätigenden Notarial-Act wegen des etwa gesetzlich unstatthaften ExclusivRechtes des p. Siebertz einen geeigneten Vorbehalt aufnehmen zu lassen, obgleich die Gemeinde den Erft-Canal als ihr Privat-Eigenthum betrachtend, zur Einräumung eines solchen Rechtes sich durchaus befugt hält.

Bürgermeister Frings wurde hiernach ersucht, in Gemäßheit des Beschlusses vom 16. August 1852 und unter dem gedachten Vorbehalte den notariellen Vertrag nunmehr abzuschließen.

a. u. s.