Band 47: Eintrag vom  27. Juni 1845 (Nr. 215)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der Stadtrath nahm heute die Revision der von dem Rentmeister Holter gelegten städtischen Rechnung vom Jahre 1844 vor, nachdem derselbe zuvor nach Inhalt hoher Regierungs Verfügung vom 7. september 1837 I S. II N° 9949 in der Person des Stadtrathes Dr. Rheindorf einen Vorsitzenden für dieses Geschäft gewählt hatte. Es fand sich dabei Nachstehendes zu bemerken und zu erläutern:

§. 1

Seite 4. Lit. A. der beim Final-Abschlusse pro 1843 ver-

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bliebene Bestand ist mit 2629 Thalern 7 Silbergroschen 6 Pfennige hier richtig übernommen.

§. 2.

Seite 4 Lit. B. an Resten aus den Vorjahren sind fortwährend diejenigen 67 Thl 25 Sgr aufgeführt, welche von Theodor Berns, modo dessen Wittwe von frühere Pachtgeldern verschuldet werden, und mit Genehmigung Königlicher Regierung vom 30. Juli 1828 I S: II N° 6166 erst nach dem Tode dieser Wittwe eingezogen werden sollen. Für die Sicherheit dieses Rückstandes ist gehörige Hypothekar-Inscription genommen.

§. 3.

Seite 5 & 6 Tit. I Nach Abzug des Ausfalles, welcher durch die Ablöse zweier Grundrenten entstanden, fand sich die Einnahme an Grundgeld vollständig und richtig.

§.4.

Seite 6 - 25. Tit. II Einnahme an bestimmten Einkünften von Patrimonial-Vermögen. Diese Einnahme wurde genau revidirt und mit den Belegen übereinstimmend gefunden. Die bei verschiedenen Artikeln erzielten Mehr-Einnahmen, so wie einige Ausfälle, welche sich ergeben, sind auf den Belegen respective in der Rechnung selbst, aufgeklärt und erläutert weshalb der Stadtrath, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug nimmt. Hinsichtlich der bei Tit. II verbliebenen Reste von 164 Thl 5 Sgr wurde bemerkt, wie dem Rendanten die möglichst schleunige Beitreibung derselben unter der Maaßgabe anzuempfehlen sei, daß diejenigen Reste, über deren Unbeibringlichkeit sich derselbe, nach vorher angewandten gehörigen Mittel, nicht auszuweisen vermöge, ihm zu Last gestellt werden würden.

§.5.

Seite 26- 34 Tit. III Art 1. GrasVerkauf. Der Ertrag des städtischen Grases hat überhaupt die ansehnliche Einnahme von 8590 Thl, mithin 1590 Thl über das Etatsquantum von 7000 Thl geliefert, welches Ergebniß bei Revision mit den Belegen genau übereinstimmend und sonach richtig gefunden wurde. Die hierbei in Rest verbliebene 241 Thl 2 Sgr anlangend, widerholte der Stadtrath die Bemerkung, daß der Rendant anzuweisen sei, die Einziehung nachdrücklich zu bewirken,

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damit jene Reste aufs baldigste aus den Büchern schwinden.

§.6

Seite 34-37. Titel III Art. 2-6. Die übrigen Einnahmen des Titels. III wurden genau revidirt, wobei sich ergab, daß dieselben sämmtlich richtig, und durch die zum Grunde liegenden Belege justifizirt sind.

Bei Titel III stellt sich überhaupt die erfreuliche Mehreinnahme von 2294 Thalern 28 Silbergroschen 9 Pfennige heraus, während der dabei vorkommende Ausfall nur 10 Thl 15 Sgr betragt

§.7.

Seite 37-39. Titel IV und V. Die ZinsenEinnahme so wie die Einnahme der Communalsteuer waren richtig, und boten zu Keinen Bemerkungen anlaß.

§.8.

Seite 39-bis 44. TitelIVI. Verschiedene aus extraordinaire Einnahmen.

Alle diese Einnahmen sind vom Stadtrathe geprüft, und richtig befunden worden.

Die nach Belag 234/236 und 237 vereinnahmten 2000 Thl, welche zur Bestreitung laufender Bedürfnisse bei ermangelndem Bestande, mit Genehmigung Königlicher Regierung vom 27. Juni 1844 I S. II A 8177 aufgenommen worden, sind gemäß Belag 1837 Pag. 140, und Belag 1840/1841 Pag. 141 gegenwärtiger Rechnung wieder zurückerstattet.

Ad Belag 240/242, 243/244, 245/246 und 248/249 wird bemerkt daß die hier zur Einnahme gekommenen Rentablösegelder und Kaufpreise sämmtlich bei dem Ankaufe eines Hauses zu Heerdt, welches nach Belag 993 zur Rechnung pro 1842 überhaupt 705 Thl 25 Sg gekostet, verwendet worden sind.

Bei den durch die Belege gegebenen Erläuterungen fand der Stadtrath weitere Bemerkungen zu Titel 6 nicht zu machen.

§.9.

Hiernach wurde die GesammtEinnahme auf 47029 Thl 7 Sgr 10 pf, und die in Rest gebliebene Summe auf 473 Thl 2 Sgr festgestellt, indem der Stadtrath gleichzeitig das vorschriftsmäßige Zeugniß ertheilte, daß außer den

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in vorliegender Rechnung in Empfang gestellten Beträgen keine sonstigen Posten für die Stadt zu vereinnahmen gewesen sind, womit die Revision der Einnahme beendigt wurde.

Actum utsupra