Band 58: Eintrag vom  1. März 1875 (Nr. 356)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Vertrag mit der Postverwaltung.

Der Vorsitzende legt den Entwurf des Vertrages mit der Kaiserlichen Postverwaltung über Abtretung des Terrains in der Promenade zum Bau eines neues Postgebäudes vor, welcher wie folgt lautet:

Art. 1 Die Stadtverwaltung in Neuhs tritt das ihr zugehörige, in der städti- schen Promenade gelegene, in dem beigehefteten Situationsplane des Kataster-GeometersRappenhoener vom 1. December 1873 hell- gelb eingezeichnete und mit rothen Linien eingefaßte, ein vollstän- diges Rechteck bildende Terrain der früheren Scheibenbahn zwischen den beiden 28 Meter von einander entfernten Baumreihen, enthaltend 68 Meter Länge und 21 Meter Breite, also einen Flächen- inhalt von 1428 Quadrat-Metern aus dem Grundstücke Flur 0 No. 1278/993 des Grundsteuer-Katasters der Stadt Neuhs an die Reichs- Postverwaltung zum Zwecke der Erbauung und Einrichtung eines Posthauses dergestalt ab, daß das erwähnte Terrain nach Eingang der vorbehaltenen Genehmigung an dem zur Ue- bernahme zu bestimmenden Termin in das Eigenthum der Reichspostverwaltung, jedoch mit Ausschluß der auf diesem Ter- rain stehenden Bäume, welche Eigenthum der Stadt bleiben, aber auf jederzeitiges Verlangen der Reichspostverwaltung auf Kosten der Stadt beseitigt werden müssen, überzu- gehen hat.

Art. 2. Die nördliche Hauptfront des neuen Posthauses ist in einer Ent- fernung von 38,4 Metern vom Hause des KaufmannsFranz Tosetti, gelegen an der Promenade und eingetragen im Kataster sub Flur 0 No. 1212/835 . 836 zu errichten. Die Grenze im Süden des Posthauses wird eine von der Mittellinie des Sträßchens etwa 10 Meter entfernt bleibende Linie bilden.

Art. 3. Der Reichspostverwaltung ist freigestellt, zwischen den erwähnten beiden Baumreihen und den Grenzlinien des künftigen Post- grundstücks Trottoirs in der Breite 3,50 Meter anbringen zu lassen.

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Art: 4. Die Canalstraße liegt tiefer, als das künftige Posthausterrain. Die Applanirung des Terrains vor der Vorderfront des Posthauses behufs Gewinnung einer geeigneten Steigung für Zufahrten und Zugänge ist Sache der Reichs-Postverwaltung.

Art: 5. Die Stadtverwaltung in Neuhs haftet für das Eigenthum und den voll- ständigen Besitz des abgetretenen Terrains und verpflichtet sich, alle Ansprüche dritter allein zu vertreten. Die Stadtverwaltung in Neuhs überliefert der Reichspostverwaltung das mehrerwähnte Terrain daher frei von allen Hypotheken, Privilegien, Servitäten, Grund- lasten, Schulden und Privat-Verpflichtungen.

Art. 6. Die Stadtverwaltung in Neuhs verpflichtet sich, sobald ihr die Anzeige von dem Beginn der Erbauung des Posthauses gemacht wird, den zwischen dem evangelischen Pastorate und der Baustelle be- findlichen Thurm, welcher dem Zugange zu dem Posthause hinderlich ist, auf ihre Kosten abtragen und die Stelle, worauf derselbe steht, demnächst applaniren zu lassen.

Art. 7. Eine Zusicherung des Zeitpunktes der Erbauung des Posthauses wird nicht ertheilt; die Ausführung wird vielmehr von einer späteren günstigen Lage des Postbaufonds abhängig gemacht. Sollte jedoch binnen fünf Jahren vom Tage des Abschlusses gegenwärtigen Vertrages an gerechnet der Neubau des Posthauses noch nicht begonnen sein, so wird gegenwärtiger Vertrag in allen seinen Theilen hinfällig.

Art. 8. Für das vorbezeichnete Terrain ist eine Kaufsumme von M.1500 in Worten: Eintausendfünfhundert Mark vereinbart worden, welche von der Reichspostverwaltung an die Stadtverwaltung in Neuhs zu zahlen ist, sobald der Bau des Posthauses in Angriff genommen wird.

Art. 9. Sollte die Reichs-Postverwaltung das auf dem erwähnten Terrain zu erbauende Posthaus für den Postdienst nicht mehr benutzen und dasselbe einem Dritten ohne Entgelt überlassen oder ver- kaufen wollen, so erhebt die Stadtverwaltung in Neuhs hiergegen keine Einspruch, beansprucht für diese Falle jedoch von der Reichspostverwaltung die Zahlung einer Summe von M. 22500 in Worten: Zwei und zwanzigtausend fünf- hundert Mark.

Art. 10. Die Kosten für die Vermessung, für die Transcription und die etwaigen Stempelkosten für den gegenwärtigen Vertrag fallen der Reichs-Postverwaltung allein zur Last. Nach erfolgter

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Genehmigung des Vertrages soll einer jeden der contrahirenden Theile eine Ausfertigung ausgehändigt werden.

Art. 11. Zur Genehmigung des gegenwärtigen Vertrages durch das Kaiserliche General-Postamt in Berlin wird eine Frist von acht Wochen vorbehalten. Diese Frist soll von dem Tage an gerechnet werden, an welchem die Königliche Regierung in Dühseldorf diesen Vertrag bestätigt haben wird. Innerhalb der vorbezeichneten Frist steht es der Reichs-Postverwaltung frei, von dem Vertrage eventl. einfach zurückzutreten.

Die Versammlung erklärt sich mit den Stipulationen des Vertrages einverstanden und autorisirt den Bürgermeister nunmehr auf Grund des Vertrages definitiv mit der Kaiserlichen Postverwaltung zu contrahiren.