Band 49: Eintrag vom  8. März 1852 (Nr. 417)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Vernehmung des Referats der bezüglichen Commission und in Verfolg seines Beschlußes vom 25. Febr. c. gab Gemeinderath heute wegen des von dem Alexianer-Kloster-Vorstande auf Grund des Art. 15 der Staats-Verfaßung gestellten Antrages auf Entbindung von der Oberaufsicht Königl. Regierung bei der Vermögens-Verwaltung des Klosters folgende Erklärung ab:

1. Aus den in der Verhandlung vom 25. vorigen Monats angegebenen Gründen nimmt Gemeinderath von der nähern Untersuchung über die Rechtsbeständigkeit des zwischen der Stadt Neuss und dem Alexianer-Kloster abgeschloßenen Vertrages vom Jahre 1490 und der unterm 1. September vorigen Jahres beschloßenen Erneuerung jenes Vertrages durch Thätigung eines neuen Contractes hierdurch für jetzt Umgang;

2. Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß an den aus dem Vertrage vom Jahre 1490 resp. aus dem Kloster-Statute vom 1. Juni 1829 hervorgehenden Pflichten der Alexianer-Brüder und Verhältnissen des Klosters, den Rechten der Stadt gegenüber Nichts geändert wurde, findet Gemeinderath seinerseits Nichts dagegen zu erinnern, daß das AlexianerKloster als ein kirchliches selbstständiges Institut in Gemäßheit des Art. 15 der Staatsverfaßung von der Oberaufsicht des Staates bei seiner VermögensVerwaltung entbunden werde.

a. u. s.