Band 49: Eintrag vom  8. April 1852 (Nr. 436)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Es wurde dem Gemeinderath von einer Mittheilung des GemeindevorstehersZimmermannvon Grimlinghausen die Anlage einer gemeinschaftlichen Fußbrücke über die Erft daselbst betr., Kenntniß gegeben, wornach die dasige Gemeindevertretung in Erwiederung auf den diesseitigen Gemeinderathsbeschluß vom 14. Februar c. die Erklärung abgegeben, daß die im Anschlage vorgesehene Erdanschüttung nicht die Herstellung eines Weges im Gebiete der Gemeinde Grimlinghausen sondern die Grundanfüllung des Flußbettes betreffe, daher auch Neuß die Hälfte der 32 Thl 22 Sgr 6 Pf betragenden Kosten mittragen müsse, und daß die Verpflichtung der Gemeinde Neuß zur Betheiligung an der künftigen Unterhaltung schon durch Königl. Regierung mittelst Verfügung vom 30. Januar 1850 I III N° 382 ausgesprochen sei.

Gemeinderath erklärte, wie eine Verpflichtung der Gemeinde Neuss zum Bau resp. event. zur Unterhaltung der Brücke nicht bestehen könne, indem für Neuss weder eine Nothwendigkeit noch ein besonderes Interesse

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für die Brückenanlage vorliege, und es glaubte derselbe daher in der Vorlage des Gemeindevorstehers von Grimlinghausen keine Veranlassung zu finden, von seinem Beschlusse vom 14. Februar d. J. abzugehen.

a. u s.