Band 49: Eintrag vom  4. August 1851 (Nr. 274)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath erhält Kenntniß von der RegierungsVerfügung vom 12. Juli a.c. I II G. 1618 und dem derselben zum Grunde liegenden Antrage des hiesigen Alexianer-Klostersvom 15. Januar d. J, welcher dahin gerichtet ist, daß die Verwaltung des Vermögens dieses Klosters der neuen Staats-Verfassung gemäß nicht mehr der Beaufsichtigung der Königl. Regierung unterworfen sein möge, sowie von einer hierüber von der Hospital-Verwaltung abgegebenen gutachtlichen Erklärung, wornach diese Behörde gegen die Willfahrung des Antrages in dem Falle nichts einzuwenden hat, wenn die Leistungen, wozu die Alexianer-Brüder hinsichtlich der Pflege der Kranken und des Begrabens der Todten, nach ihren Statuten, der Gemeinde gegenüber verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, derselben durch Vertrag erhalten, und nicht ohne deren Zustimmung alterirt werden.

Gemeinderath, welcher über den Antrag des Alexianer-Kloster-Vorstandes zur Erklärung aufgefordert worden, überwies die Verhandlungen den Commissionen für Armen- und Schul & Kirchenwesen zur nähern Prüfung und Berichterstattung.

a. u. s.