Band 49: Eintrag vom  21. Juli 1851 (Nr. 263)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath berieth über die Erneuerung des Tarifs der Gebühren für die Benutzung des Erft-Canales, welcher Tarif gemäß Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 19. October 1836 alle fünf Jahre einer Revision und Regulirung unterwor- fen werden soll, und zuletzt durch Allerhöchste Cabi- nets-Order vom 17. September 1846bis zum 19. October 1851 genehmigt worden ist.

Aus den von der betreffenden Commission in deren ausführlichen Berichte vom 15. Juli c.

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angegebenen Gründen, stellt Gemeinderath an die höhere Behörde den Antrag, daß der bisherige Tarif unter Berücksichtigung folgender Modificationen einstweilen noch auf ein Jahr beibehalten werden möge.

1. Die Krahnengebühren für rohe Hausteine zu hiesiger Bearbeitung bestimmt, seien von 5 Pf auf 3 Pf pro Centner zu ermäßigen;

2. Die Kanal-Gefälle an Dünger, wofür bisher zwei Pfennige p. Ctr gehoben worden, seien auf 1/2 Pf pro Ctr zu reduziren. 3. Die Kanal-Gebühren von solchen in die Erft ankom- menden Steinkohlen, welche nach Eröffnung der Eisenbahn zwischen Viersen und Gladbach, von hier nach Gladbach und dessen Gegend gesandt werden, (: also eigentlich als Transit- kosten anzusehen sind;) seien von zwei Pf auf einen Pf pro Ctr zu ermäßigen, damit dadurch der Concurrenz der Ruhrort-Kreis Crefeld-Viersen-Gladbacher Eisen- bahn begegnet werde. Als berathenden Beistand des Bürgermeisters bei der Controlle über diese Kosten wählte Gemeinderath die Gemeindeverordneten L. Holter, H. Dünbier, Werhahn, H. J. Linden;

4. Roheisen und lose Stockfische, welche den Krahnen nicht benutzen, seien als krahnenfreies Gut zu bezeichnen.

a u. s.