Der Vorsitzende theilt der Versammlung mit, daß die Provinzialverwaltung gegen die Stadt die Besitzstörungsklage wegen Aufbruches der Provinzialstraßen bei Gasleitungsanlagen angestrengt habe, sowie daß die Provinzialverwaltung den Standpunkt vertrete, die Erlaubniß der Königlichen Regierungvom 29. August 1857 beziehe sich nur auf die mit Pflaster versehenen Straßen. Versammlung beschließt, sich auf die Klage der Provinzialverwaltung einzulassen.