Band 49: Eintrag vom  28. April 1851 (Nr. 201)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Der vorsitzende Bürgermeister trug dem Gemeinderathe vor, wie er den Beschluß vom 7. d. Mts., wornach dem Handlungshause Thywissen & Sohn der von denselben in Besitz genommenen Streifen des Eingangs zum städtischen Lohhofe gegen eine Kaufsumme von 500 Thlr angeboten

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werden solle, jenem Handlungshause mitgetheilt, und darauf die Erkärung erhalten habe, daß es auf den Vorschlag nicht eingehen könne, vielmehr wiederholt die Behauptung aussprechen müsse, daß der den Eingang zum Lohhofe bildende Raum unter Belassung der Servität des Durchganges ein Zubehör zu seiner Oelmühle sei, und es demgemäß auch zur Vornahme der geschehenen Veränderung an jenem Eingange berechtigt gewesen wäre, welche Behauptung auf eine vorgelegte Denkschrift und ein Gutachten des Advokat-AnwaltEsser I von Cöln gegründet werde.

Da Gemeinderath überzeugt zu sein glaubt, daß die Gemeinde in ihrer früher ausgesprochenen Behauptung wegen des Eigenthums des Eingangs zum Lohhofe in ihrem vollen Rechte sich befindet, so wurde vorläufig beschlossen, über die Sache auch Seitens der Gemeinde sich ein Rechtsgutachten geben, dabei aber unter Zuziehung der Commission (der Commission) für städtisches Eigenthum mit dem betreffenden Anwalt vorher eine Lokalbesichtigung Statt finden zu lassen.

Bis zur Vorlage dieses Gutachtens behält Gemeinderath sich nähern Beschluß vor.

a u. s.