Band 45: Eintrag vom  4. Mai 1836 (Nr. 2)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Entschädigung an Schulgeld, durch den Einsturz des Kellers der neuen Mädchen-Schule veranlaßt.

Um dem von der Sache unterrichteten Stadtrath gegenüber seine Verantwort- lichkeit sicher zu stellen, hatte der Bür- germeister sich verpflichtet gehalten, dem- selben das verehrliche Rescript Königlicher Hochlöblicher Regierung vom 14. April c. I S.II V vorzulegen, wodurch der Bau-UnternehmerSchnitzler von der ihm auferlegten Entschädigung von 58 Thaler 4 Silbergroschen an Schulgeld wiederholt entbunden wurde.

Der Stadtrath erlaubt sich darauf Königlicher Regierung in Ehrer- bietung zu bemerken, wie er sich im Interesse der Gemeinde durchaus verbunden glaube, auf jener For- derung zu bestehen, indem der Bau-Unternehmer nicht nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vor- schriften, sondern auch nach den be- sonderen eingegangenen Bedingun- gen für jede er durch seine Schuld entstandenen Schaden zu haften habe.

Solang dem unmaßgeblichen Dafürhalten des Stadtrathes könnte der Umstand, daß Unternehmer der technischen Leitung eines Bau- beamten entbehrt hätte, die An- wendung dieses Prinzips nicht beeinträchtigen, da er auch ohne alle und jede Aufsicht den Bau stark und solid auszuführen ver-

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bunden gewesen und das hierdurch die Folge erwiesenen Gegentheils ihn selbst dann nicht von der Verpflichtung be- freien könne, den durch sein Ver- schulden entstandenen Schaden zu tragen. Hier aber sei noch in Betracht zu ziehen, daß der durch anderweite Berufsgeschäfte an einer speziellen Leitung des Baues verhinderten Kreis- baumeister die obere Aufsicht eine bei allen anderen Unternehmungen geblieben, und nur für das Detail der Ausführung eine besondere aus der Mitte des Stadtrathes genommenen, durch theoretische Bildung und prakti- sche Erfahrung des Bauwesens kun- digen Aufseher angeordnet worden, welchem der Unternehmer jedoch die fehlerhafte Anlage durch heim- liche Arbeiten verborgen zu halten gewußt habe und von dem er gleich wohl auf die Mangelhaftigkeit und die davon zu befürchtenden schlim- men Folgen seiner Zeit auf- merksam gemacht worden.

Dennoch mußte der Unternehmer abgesehen von der allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung umso mehr für schuldig erachtet wer- den jeden durch mangelhafte Ausführung bereiteten Schaden zu ersetzen, und da der Nachtheil, welcher die Gemeinde durch die Einbuße des Schulgeldes von 58 Thaler 4 Silbergroschen erlitten, ein wirk- licher sei, diesen Nachtheil auch

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lediglich durch die Schuld des Unterneh- mers entstanden, so würde der Stadtrath seinen heiligsten Pflich- ten entgegen zu handeln glauben, wenn er auf jenen schuldigen Er- satz verzichtete, umso mehr, als auch nach seiner Überzeugung das Gebäude durch die fehlerhafte An- lage, und die dadurch herbeigeführ- te Beschädigung, ungeachtet der späteren Wiederherstellung, ei- nen solchen Minderwerth er- langt habe, daß derselbe mit 300 Thaler noch billig erkauft wäre.

Es erlaubt sich daher der Stadtrath die Königliche Hochlöb- liche Regierung ehrfurchtsvoll aber angelegentlich zu bitten, den Unternehmer Schnitzler zum Ersatz des Betrages von 58 Thaler 4 Silbergroschen hochgefällig er- halten oder demselben anheim- geben zu wollen, seiner For- derung gegen die Stadt auf gerichtlichem Wege geltend zu machen.