Band 55: Eintrag vom  31. Januar 1870 (Nr. 819)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Einquartirungs-Statut.

Der Vorsitzende theilt eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 2. curant wonach die Genehmigung zu dem in der Stadtverordne- ten-Versammlung vom 13. Dezember vorigen Jahresbeschlossenen Einquartirungs- Statut nach seiner jetztigen Fassung nicht ertheilt werden kann, weil in demselben der Grundsatz nicht zur Geltung gebracht ist, daß vorbehaltlich einer angemessenen Ausgleichung in Gemäßheit der

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gesetzlichen Bestimmungen die Quartierleistung lediglich nach den vorhandenen disponibele Räumlichkeiten zu bemessen und nur von denjenigen Ein- wohnern zu fordern sei, welche im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 und § 2 der Instruction derartige disponibele Lokali- täten besitzen, worauf der Gegenstand an die Kommission zur Vor- berathung überwiesen wurde.

actum ut supra