Band 52: Eintrag vom  21. November 1859 (Nr. 518)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
7. Besetzung der Erftaufseherstelle.

Nachdem zu Folge Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 5. dieses Monats eine vormalige Ausschreibung der erledigten

[Nächste Seite]

Hafenmeisterstelle in öffentlichen Blättern stattgefunden, beschäftigt sich die Versammlung in der heutigen Sitzung mit Prüfung der in Folge der neuen Bekanntmachung sowie der früheren Bekanntmachung eingegangenen Bewerbungsgesuche. Nach länge- rer Berathung gab die Versammlung in Gemäßheit des § 53. No 6. der Stadtverordnung vom 15. Mai 1856 ihr Gut- achten dahin ab, daß Funktionen eines Hafenmeisters, [1.Zusatz am Rande ≠] die die Verwaltung des Erft-Canales, Ermittelung und Feststellung der Erftgebühren sowie die zur Aufrechthaltung eines geregelten Geschäftsganges an der Erft nöthiger Anordnungen zum Gegenstande haben, dem civilversor- gungsberechtigten Gartenaufseher Koenen in Düsseldorf und zwar vorläufig auf sechsmonatliche Probezeit, die eventuell bis zu einem Jahre verlängert werden solle [2.Zusatz am Rande ≠ ] über- tragen werden mögen. Zugleich sprach sich die Ver- sammlung dahin aus, daß die Funktionen eines Erft- aufsehers das heißt die mit der Hafenmeisterstelle verbundenen polizeilichen Funktionen, welche ohnehin nur von beschränkten Umfange seien, sowie auf die baulichen [3.Zusatz am Rande ≠ ] Funktionen ebenfalls dem q Koenen provisorische und zwar zunächst auch so lange mit zu übertragen seien, bis das Erft- reglement modifizirt respective die gänzliche Trennung der polizeilichen Funktionen von den administrationen als nothwendig anerkannt werden. Die Versammlung ersucht den Vorsitzenden, behufs Anstellung des q Koenen als provisorischen Aufseher die Bestätigung der Königlichen Regierung in Gemäßheit des § 4. alien. 2 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. Merz 1850 einzuholen, sowie ferner behufs Einrichtung einer geeigneten Controlle in Betreff der richtigen Eintragung und Berechnung der Erftgebühren, die nöthigen Anordnungen treffen zu wollen.

[1.Zusatz.≠ ]das heißt die Funktionen

Zusatz genehmigt [gez.] Paul Kallen [gez.] Wilhelm Hubert Therkatz , Balth. H Derath, Weise [gez.] Michael Frings , Schmitz [gez.] Wilems. Ibels

2. Zusatz≠] und zwar gegen Stellung einer Caution von 250 Reichsthaler

Zusatz genehmigt [gez.] Paul Kallen [gez.] Wilhelm Hubert Therkatz Balth. H. Derath [gez.] MH? gez. HWL. [gez.] Michael Frings [gez.] Weise [gez.] Ibels

[3. Zusatz≠] Beaufsichtigung Durchstreichung eines Wortes nur

Zusatz genehmigt [gez.] Paul Kallen [gez.] Max Heinrich Schmitz [gez.] Balth. H. Derath [gez.] WHT. [gez.] HM [gez.] Weise [gez.] Ibels [gez.] Ridder