1.) Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt, bei der Königlichen Regierung die Neumessung der ganzen Gemarkung der Bürgermeisterei Neuss zu beantragen. Für den Fall, daß diesem Antrage stattgegeben und demgemäß die Neumessung zur Ausführung gelangt, sowie in der Voraussetzung, daß die eigentlichen Vermessungskosten, sowie die sonstigen Kosten der Anfertigung neuer Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters aus der Staatskasse gezahlt werden, übernimmt die Stadt Neuhs außer den von ihr nach §.§. 39 bis 41 der finanzministeriellen Anweisung VIII. vom 25. October 1881 zu erfüllenden allgemeinen Obliegenheiten - hiermit im Interesse der Grundeigenthümer bezüglich der Klarstellung und Vermarkung der Eigenthumsgrenzen und der Gemeindegrenzen die nachbezeichneten besonderen Verpflichtungen: