Band 49: Eintrag vom  26. Mai 1852 (Nr. 459)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

[Einschub] Dabei setzt Gemeinderath voraus, daß über die Dauer der ZinsGarantie eine Einigung vermittelt werde. [gez.] MF [gez.] J.L. H. [gez.] W Werh [gez.] Josten [gez.] H. Dünbier [gez.] Thy [gez.] Klötzer [gez.] Drh [gez.] Wilh Kreiner [gez.] Kayser

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Es würde dagegen die Königl. Direction resp. die EisenbahnGesellschaft den Ausbau und die Vollendung der Zweigbahn sowie die Unterhaltung und der Betrieb derselben auf ihre Kosten zu übernehmen haben, wobei Gemeinderath mit vollem Vertrauen erwarten zu dürfen glaubt, daß zur Förderung des Verkehrs auf derselben, wozu unter Anderm die Anlage von Sturzvorkehrungen und Beschaffung dazu geeigneter Waggons, woraus die Kohlen unmittelbar von der Zweigbahn in die betreffenden Schiffe wie beispielsweise auf der Boxbacher Bahn, gebracht werden sowie billige Transportkosten gehören, Seitens der Königl. Direction die zweckmäßigsten Einrichtungen in Ausführung gebracht werden.

Gemeinderath spricht ferner der Direction gegenüber noch den dringlichen Wunsch aus, daß die Zweigbahn gleichzeitig mit der Hauptbahn zur Vollendung komme. Sowohl das gegenseitige Interesse, als auch noch besonders der wichtige Umstand, daß durch eine spätere Vollendung der bisherige, ohne Beihilfe einer Eisenbahn bestehende, erhebliche Verkehr auf dem Erftkanale, welcher bei sehr mäßigen Abgaben außer den Kosten der gehörigen Instandhaltung des letztern auch noch die Mittel einer allmähligen Amortisation des bedeutenden Anlagekapitals einträgt, nicht allein in Stockung, sondern bei der großen Concurrenz sogar in eine andre für die Stadt sehr nachtheilige Richtung gerathen würde, - sprechen für die gleichzeitige Vollendung so laut und entschieden, daß mehrgenannte Königl. Direction den diesfälligen Wunsch gewiß nicht unberücksichtigt lassen wird.

Anlangend die von der Stadt ferner zu übernehmende Verbindlichkeit, von allen Steinkohlen und Gütern, welche von der Zweigbahn kommend oder auf dieselbe übergehend, auf dem Erftkanal nur festbestimmte, mäßige, ohne Genehmigung der Königl. Direction nicht zu erhöhende Abgaben zu erheben, so erledigt sich diese Angelegenheit wohl von selbst, indem die einmal an Allerhöchster Stelle genehmigten ErftkanalGebühren von der Stadt nicht willkürlich erhöht werden dürfen und es selbstredend schon im Interesse der Stadt liegt, nur mäßige Gebühren zur Genehmigung zu beantragen, auf daß der Verkehr und damit auch die Erftkanal-Gebühren nicht vermindert werden. Beide stehen in steter Wechselwirkung, wie das

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auch mit dem Verkehr auf der Zweigbahn und dem auf derselben zur Erhebung kommenden Bahngelde der Fall ist. Es ist also eine gegenseitig sich bedingende Aufgabe, nur mäßige den Verkehr anbahnende und fördernde Gebühren einerseits von dem Erftkanal und andererseits der Zweigbahn zu erheben.

Schließtlich hegt Gemeinderath das Vertrauen, daß in Beziehung auf die nützlichste Richtung und Anlage der Zweigbahn die diesfälligen Verhandlungen bald zu einem den beiderseitigen Interessen entsprechenden Ziele geführt werden.

a. u. s.