Band 49: Eintrag vom  10. November 1851 (Nr. 344)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Von der gemeinderäthlichen Commission für Schulwesen wurde heute über die Feststellung der künftigen Schulgeldsätze in hiesigem Gymnasium in nachfolgender Weise referirt: " Bisher waren diese Sätze für einheimische " Schulen je nach der Klassensteuer der Eltern " auf 10, 15 und 20 Thl. und für Schüler aus" wärtiger Eltern durchweg zu 20 Thl ange" nommen. " Bei der Commission kam zunächst die

[Nächste Seite]

" Frage zur Sprache, ob überhaupt eine Klassifikation des " Schulgeldes je nach den Verhältnissen der Eltern beizu" behalten, oder ob etwa nach dem Vorschlage der " Schul-Commission das Schulgeld für alle Schüler in " der Weise gleich zu stellen sei, daß dasselbe auf ver" schiedene Sätze nach den Schulklassen normirt " werde.

" Hierbei äußerte ein Mitglied der Commission Herr " Franz Josten die Ansicht, wie es sich nur dem " letztern Vorschlage anschließen könne. Die Erhebung " des Schulgeldes je nach den Verhältnissen der Eltern " erscheine ihm als eine Unbilligkeit, und es bestehe " eine derartige Einrichtung, welche hier erst in den " letztern Jahren eingeführt worden, auch weder " an irgend einem benachbarten Gymnasium noch an " irgend einer andern höhern Schul-Anstalt. Um so " mehr müsse es sich für die Abschaffung derselben " aussprechen, als sowohl das Königl. Provinzial" Schul-Collegiumzu Coblenz als die Königl. Regie" rungzu Düsseldorf deren Unzweckmäßigkeit aner" kannt hätten, und auf Einführung eines nach " den Klassen zu normirenden, jedoch für alle Schüler " der Klasse gleichmäßigen Schulgeldes bestehen. Auch " dürfte es auswärts für das hiesige Gymnasium keinen " guten Eindruck hervorrufen, einen Schüler auswärtiger " Eltern, deren Studium ohnehin mit mehr oder weniger " erheblichen Kosten verbunden ist, ein höheres Schulgeld " entrichten sollten als hiesige Schüler. Die für unbemittelte " und weniger bemittelte Eltern erwünschte Erleichterung " würde denselben theils dadurch gewährt werden, daß " das Schulgeld für die untern und mittleren Klassen " auf einen mäßigen Satz normirt werde, theils dadurch, " daß ganze und nach den Umständen halbe Freistellen bewilligt " werden.

"Mitglied schlägt darnach folgende Sätze vor: a für die Sexta " 12 Thlr., b für die Quinta 14 Thlr., c. für die Quarta 16 Thlr., " d. für die Tertia 18 Thlr. e für die Secunda & Prima 20 Thlr., " f für die untere Realklasse 14 Thlr. g. für die obere Realklasse " 16 Thlr., auf welche Weise das im ganzen garantirte Schulgeld " von 2200 Thlr. als gedeckt zu betrachten sei.

" Durch die Annahme dieser Sätze glaubt Mitglied, daß " ebensowohl billigen Rücksichten der weniger vermögenden " Bürgerklasse gegenüber die gebührende Rechnung getragen " als auch den Intentionen der höhern Behörde entsprochen sei.

[Nächste Seite]

" Die beiden Mitglieder der Commission Herren Dr. Hellersberg und " W. Kreiner waren dagegen anderer Ansicht, und tragen die Über" zeugung in sich, daß es wünschenswerth sei, die in den letzten " Jahren eingeführte Schulgeld Klassifikation, welche nicht nur als eine " zweckmäßige sich bewährt, sondern auch im Allgemeinen den Bei" fall der Bürgerschaft gefunden habe, auch ferner beizubehalten. " Im Jahre 1848 habe man die Klassifikation lediglich in der " Absicht eingeführt, um der weniger vermögenden Klasse " die hiesige Schul-Anstalt zugänglich zu machen, indem bei der " frühern Einrichtung, wornach das Schulgeld für alle Schüler klassen" weise gleich gestellt gewesen, ein Theil der Bürgerschaft sich in " der Unmöglichkeit befunden habe, von einem Institut " Nutzen zu ziehen, zu dessen Unterhaltung die Gemeinde-Kasse " so schwere Opfer bringe. Durch die Bewilligung von ganzen " und halben Freistellen sei einem solchen Übelstande aus dem " Grunde nicht abgeholfen, weil die Bürger als dann durch PetitionPetion " dasjenige zu erlangen suchen müßten, was denselben aus " Billigkeitsrücksichten von vorne herein zuzusichern wäre. Der " Umstand, daß von andern Gymnasien das Schulgeld nach " Schulklassen erhoben werde, könne für die hiesige Anstalt " nicht maßgebend sein, da letztere lediglich von der Commune " [sürtantirt?] werde, während die meisten andern Gymna" sien aus Königl. Fonds oder Stiftungen unterhalten " werden. Außer der Garantie eines Schulgeldes von 2 200 Thl " habe die Gemeinde den sehr erheblichen jährlichen " Zuschuß von 3 250 Thl für das Gymnasium zu leisten. " In Ansehung solcher Opfer müsse es jedem Unbefangenen " billig erscheinen, daß für die weniger bemittelten " Einwohner ein ermäßigtes Schulgeld bestehen bleibe. " Was die auswärtigen Schulen betrifft, so sei zu berück" sichtigen, daß diese in der Regel vermögend, bereits an den " Schulgeldsatz von 20 Thl. gewöhnt sind, und ein etwaiger Unter" schied des Schulgeldes dieselben nicht bestimmen wird, das " hiesige Gymnasium zu besuchen oder nicht, was sich auch " bisher als richtig erwiesen habe.

" Aus den angeführten Gründen muß die Majorität der Com" mission sich daher entschieden dafür aussprechen, daß zur Auf" bringung der von der Gemeinde garantirten Schulgeld-Ein" nahme in ähnlicher Weise wie bisher für hiesige Schulen ein " nach der veränderten Klassensteuer näher abzutheilendes " Schulgeld von 10, 15 und 20 Thlr. und für fremde Schüler der be" stimmte Satz von 20 Thlr bestehen bleibe.

Gemeinderath diskutirte die Sache und beschloß dem Vorschlage der Majorität der Commission beizutreten. Über die Abgrenzung der Sätze wird nähern Vorschlägen entgegengesehen.

a. u. s.