Stadtverordneten-Versammlung nimmt Kenntniß von dem Schreiben des Landes-Directors vom 24. December 1895, betreffend den Abbruch der Verhandlungen wegen Uebernahme der Provinzialstraßen, und beschließt, falls der Aufbruch von Straßen zur Vornahme von Arbeiten an vorhandenen Gasleitungen oder zur Anlage neuer, sowie zur Verlängerung von Leitungen nöthig werden sollte, von dem der Stadt beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin der Firma Sels durch die Erlaubniß der Königlichen Regierung zu Düsseldorfvom 29. August 1857 verliehenen Rechte zum Aufbruch der Straßen Gebrauch zu machen und es im Uebrigen der {Polizeiverwaltung} Provinzialverwaltung zu überlassen, eventuell gegen die Stadt klagbar zu werden.