5.) lehnt einstimmig den Abschluß eines Vertrages über die Legung von Gas- und Wasserleitungs-Röhren in den Provinzialstraßen nach den von der ProvinzialVerwaltung vorgelegten Entwürfen ab und ermächtigt unter Billigung des seitherigen Vorgehens den Bürgermeister, eventl. im Prozeßverfahren die Rechte der Stadt aus dem Vertrage vom 27./26. October 1880 bezüglich der Wasserleitungsrohre, sowie aus den
[Nächste Seite]den Verfügungen der Königlichen Regierungvom 29. August 1857 bezw. 15. September 1857 bzgl. der Gasrohre zu wahren.
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