Band 45: Eintrag vom  10. Oktober 1837 (Nr. 76)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Auf seine Erklärung vom 1. Februar 1839 zurückbli- ckend äußerte der Stadtrath nach Einsicht Hoher Regierungs- Verfügung vom 7. August courant I.S.V.No. 6674, wie er auch für dieses Jahr noch dem Vikar Bommes zu Kaarst für die Er- theilung des Religions-Unterrichts in der Schule zu Weißenberg eine Remuneration von zehn Thalern bewilligen wolle und hierdurch bewillige.

Eine für die künftigen Jahre fortlaufende und feststehende Bewilligung dieser Art kann der Stadtrath je- doch aus der früher bereits angeführten Ursache nicht versprechen, indem nämlich die Ertheilung des Religions-Unterrichtes, berufsmäßige Verpflichtung der betreffenden Geistlichkeit sei, und die Zugestehung einer Remuneration für einen Geistlichen gleiche Angesinnungen von allen andern zur Folge haben wurde, die Stadt aber bei der als dann hervortretenden Menge ähnlicher Gesuche, einen solchen Grund- satz der Consequenz wegen nicht aufkommen lassen dürfe. Bestimmt durch diesen Beweggrund, dessen Folgerichtigkeit Königliche Hochlöbliche Regierung gewiß selbst erkennen wird, kam der Stadtrath daher nicht umhin, hierdurch in Ehrerbietung zu erklären, daß er pro 1841 und die Folge eine ähnliche Re- muneration zu bewilligen Abstand nehmen müße.

A.u.s.

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