Band 49: Eintrag vom  20. Oktober 1851 (Nr. 334)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

In Gemäßheit des §. 62 der Communal-Ordnung vom 11. Merz 1850 legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat für das Jahr 1852 mit den dazu gehörigen Spezial-Etats und den Erläuterungen unter der Bemerkung vor, daß derselbe nach vorheriger Bekanntmachung während 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Bürgermeister-Amte offengelegen habe.

Mit Bezugnahme auf den § 57 der Gemeinde-Ordnung wurde gleichzeitig von dem Bürgermeister Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten erstattet, wornach derselbe den Gemeinderath einlud, den Etat zu prüfen und in seinen einzelnen Positionen festzustellen.

Die Prüfung des Etats überwies Gemeinderath der Commission für Rechnungswesen, deren Berichterstellung möglichst bald entgegengesehen wird.

a. u. s.