Band 47: Eintrag vom  10. November 1846 (Nr. 370)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bei der vielseitigen Erörterung des §. 107. der Gemeinde-Ordnung, ob der Schluß-Passus des genannten §: "den bei der Publication dieses Gesetzes an- "gestellten Bürgermeistern, welche bereits "ein höheres Dienst-Einkommen zugesichert "ist, soll dasselbe für die Dauer ihrer Dienst- "zeit auch ferner verbleiben." auf den hiesigen Bürgermeister anwendbar sei, war man verschiedener Meinung.

Die Minorität bestehend aus dem Vorsitzen- den Michael Frings und den Stadtrathe Jacob Le Hanne, Dr. Conrad Rheindorf, Franz Gerhard Rottels, Peter Degreeff und Franz Josten, erklärte, daß, da der Bür- germeister bei der Publication dieses Gesetzes bereits angestellt war, der Schluß des §. 107. auf ihn anwendbar sei, und ihm das bisher bezogen etatmäßige Dienst-Einkommen für die Dauer seiner Dienstzeit verbleiben müsse.

Dagegen enthielt sich die Majorität, bestehend aus den Stadträthen: Franz Melchers, Johann Baptist Ibels, Adolph Linden, Carl Reistorff,Adam Baehren, Hubert Dürselen, B. Derath, Joseph Herbertz, Heinrich Adam Hesemann, Theodor Flemming & Laurenz Nauen der Abstimmung,

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wünschte vorab von Einem hohen Ober Präsidio die Entscheidung der Frage, ob der damalige Commissarische Bürgermeister auch zu den Bürgermeistern gehören, welchen nach §. 107. ein höheres Dienst-Einkommen zu- gesichert ist, und da im Etat nur Canzlei- kosten auf aufgeführt, solche als dessen Dienst- Einkommen betrachtet werden.