Band 60: Eintrag vom  13. August 1895 (Nr. 1743)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
[Nächste Seite] 21. Einkommensordnung für die Lehrpersonen.

Mit Rücksicht auf die Verfügung der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom 2. August 1895 II a I 5479 wird beschlossen, unter Aufhebung des Beschlusses vom 22. März cr. die Einkommensordnung für die Lehrpersonen dahin abzuändern, daß

I. die etwa im öffentlichen preußischen Schuldienste an anderen Anstalten nach erfolgter definitiver Anstellung verbrachte Zeit bis zu 10 Jahren unbedingt angerechnet wird, darüber hinaus aber nur dann, wenn die anzustellende Lehrperson sich unter den vom Schulvorstande in Vorschlag gebrachten Candidaten befunden hat. II. der zweite Absatz des § 6 gestrichen wird.