Band 60: Eintrag vom  26. Juli 1898 (Nr. 2399)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
12.) Einziehung der israelitischen Cultussteuer.

Auf den Antrag der Synagogen-Gemeinde betr. die Einziehung der israelitischen Cultussteuer durch den Stadtrentmeister beschließt die Stadt-Verordneten-Versammlung, der Antragstellerin es freizustellen, entweder 4 % der Steuern an die Stadt und den Stadtrentmeister zu leisten, wie dies von der evangelischen Gemeinde geschieht, oder wie von der katholischen Gemeinde geschieht nur die Steuer-Rückstände gegen 4 % Hebegebühren durch die Stadtkasse einziehen zu lassen.