Band 47: Eintrag vom  4. November 1846 (Nr. 368)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach §. 79. der Communal-Ordnung schlägt der Stadtrath vor, dem Communal-Empfänger Holter auf ein festes Gehalt zu stellen, bewil- ligt demselben, in Rücksicht seiner lange Zeit der Stadt geleisteten Dienste ein Jahrgehalt von 600 Thaler unter Vorbehalt späterer Abän- derungen für den ganzen Umfang seiner bishe- rigen und zukünftigen Verrichtungen gegen Stellung der auch bisher geleisteten Caution, und trägt bei Einer Königlich Hochlöblichen Regierung auf Ge- nehmigung dieses Beschlusses ergebenst ein.