Band 30: Eintrag vom  5. Juli 1740 (Nr. 810)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

die gemeindsfreunde begehren, weilen diesen nachmittrag das graßgewachts außgethan und verkaufft wirdt, daß keinem, so beij der renthkam - mer annoch in denen restanten stehet graß anzunehmen nicht erlaubt, sonderen ab - gewiesen werden sollen und mögden, warauff der bescheidt, daß die restanten de annis 1734 biß 1738 inclusve von gewesenen Herren renthmeißteren beijge - bracht, und denen darinnen befindlichenfindlichen debitoribus kein graß anzunehmen per- mittirt, und die frembde unbekante caution zu leisten schulden und gehalten seijn sollen.