12) St.V.V. stellt die Bedingungen für die Anstellung
des Sparkassen-Rendanten fest und beschließt
schriftliche Meldungen bis 29. des Monats entgegen zu
nehmen.
Rendant der Sparkasse u. d. Leihhauses/Sparkassenrendant;
d. Armen- u. Hospitalverwaltung,