Band 60: Eintrag vom  3. Dezember 1888 (Nr. 419)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

7.) beschließt, dem §. 5 des revidirten Statuts der hiesigen Sparkasse folgende Fassung zu geben: "Die Sparkassen-Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden in der Regel jeden Monat ein Mal, außerdem, so oft das Bedürfniß es erheischt oder sobald drei Mitglieder dies beantragen. In jeder der monatlichen Versammlungen, in welcher auch der Rendant und sofern ein Controleur angestellt ist, dieser ebenfalls erscheinen muß, werden die Journale des Rendanten mit dem von den Mitgliedern der Sparkassen-Verwaltung an den gewöhnlichen Sitzungs-Tagen (vide §. 8) abwechselnd beziehungsweise von dem Controleur zu führenden Gegenbüchern, in welche in genauer Übereinstimmung mit den Journalen sämmtliche Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden, sowie mit den Belegen über die erfolgten Auszahlungen verglichen, der Kassenbestand berechnet und die Bilanz gezogen, welche von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird.