5.) St.V.V. gestattet dem KaufmannBalthasar Josten, den ihm zugehörigen ehemaligen Derath'schen Lohhof zu Wohnungen zu benutzen unter der Bedingung, daß derselbe sowie auch seine Rechtsnachfolger das Haus gleichzeitig von nicht mehr als 35 Personen bewohnen lassen. Auf Verlangen der Stadtverordneten-Versammlung sollen Herr Josten und seine Rechtsnachfolger Einwohner, welche ihm als ungenügend erscheinen, innerhalb Monatsfrist entfernen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen soll eine Conventionalstrafe von hundert Mark verwirkt sein. {Nachtrag 9-14 und 9-15} Das angebotene Verkaufsrecht zum Preise von 13500 Mark wird bis 31. December 1886 acceptirt. Es soll hierüber ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden. {Nachtrag: Ferner sollen Herr Josten und seine Rechtsnachfolger verpflichtet sein, für genügende Beleuchtung des Zugangs zu sorgen.}