und dem Herrn Erzbischof abgeschlossenen Vertrages vom 2. April 1850 mit; wonach da beide Juristen darin erklären, daß der §. 7 des Vertrages wegen der fehlenden Genehmigung der Königlichen Regierung zu dem Vertrage, welche in demselben vorbehalten sei, und welche außerdem auch noch gesetzlich nothwendig sei, nicht perfect geworden ist. - Dennoch sind diese Gutachten nunmehr dem Beschlusse vom 23. August. curant beizufügen.
a. u. s.