Band 55: Eintrag vom  25. Mai 1868 (Nr. 314)

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Transkription

 
6. Anbringung von Fenstern, die auf städtisches Eigenthum führen.

Auf den Vorschlag der Commission für Bauwesen genehmigt die Versammlung, daß der Kaufmann Wilh. Josten

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in dem an städtisches Eigenthum anschießenden Seitengiebel seines neuen Wohnhauses vor dem Oberthore, zwei Fenster zur Erleuchtung des Treppenraumes übereinander ohne Gitter anlege, und zwar so, daß solche 5 Fuß 10 Zoll über dem Treppenpodest sich befinden werden. Der x Josten habe diese Gestattung jedoch als eine widerrufliche notariell anzuerkennen und so lange sie währe, eine jährliche Vergütung von 2 1/2 Silbergroschen an die städtische Kasse zu entrichten.

actum ut supra