Mit Beziehung auf den § 7 des Gesetzes über die PolizeiVerwaltungvom 16. Merz berieth der Gemeinderath über die etwa zu erlassende polizeiliche Verordnung hinsichtlich des Heu- und Aehrenlesens pp und erklärte sich damit einverstanden, daß bei Verminderung einer Polizeistrafe von 10 Sgr. bis 3 Thl das Heu- und Aehrenlesen vor Sonnen-Aufgang und nach Sonnen-Untergang, sowie auch das Heuund Aehrenlesen auf Wiesen und Feldern, welche noch nicht völlig abgeerntetabgeerndtet und geleert sind, gänzlich untersagt sei.
a. u. s.