Band 60: Eintrag vom   (Nr. 1627)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

13. beschließt, an den BauunternehmerFasbender hierselbst das Eigenthum an demjenigen städtischen Terrain, welches begrenzt ist von der Fluchtlinie der Niederstraße, der neu festgesetzten Fluchtlinie der Verbindungsstraße zwischen Erftstraße und Hammthorwall und der Erftstraße sowie von den an den Erftmühlengraben stoßenden Privatgrundstücken unter folgenden Bedingungen zu übertragen: 1. Der Erwerber verpflichtet sich, den Erftmühlengraben durch einen nach den Vorschriften der Polizeiverwaltung herzustellenden Canal von der Niederstraße bis zur Grenze des Eigenthums der Gesellschaft Verein auf seine Kosten zu überwölben und haftet für die Güte und Solidität der Ausführung. Einflüsse in diesen Canal dürfen ohne Genehmigung der Polizei-

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verwaltung nicht angebracht werden und entscheidet die Polizeiverwaltung, ob und welche vorhandenen vorhandenen Einflüsse bei der Canalanlage zu respectiren sind.