Band 50: Eintrag vom  16. April 1855 (Nr. 320)

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Transkription

 

Gemeinderath bemerkt auf ein Gesuch des Kalkbrenners und Kohlenhändlers Kaiser am Heerdterbusch um Ermäßigung der Kanalgebühren von den durch ihn zu beziehenden Kohlen von 2 auf 1 Pf pro Centner, daß dieser Gegenstand erst zur Sprache zu bringen sei, wenn die Zweigbahn-Angelegenheit ihre Entscheidung gefunden habe, indem nach Ausführung der Zweigbahn ohnehin die eine oder andre Modifikation des Erftgebührentarifs sich als nothwendig herausstellen dürfte.

actum ut supra