Band 49: Eintrag vom  14. April 1851 (Nr. 194)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

" In Erwägung, daß die neue Gemeindeordnung vom 11. Merz 1850 dem Gemeinderath die Befugniß ertheilt, entweder einen collegialischen Gemeindevorstand mit Schöffen, oder wie hier geschehen, einen Bürgermeister der zugleich den Vorsitz im Gemeinderathe zu führen hat, mit den nöthigen Beigeordneten zu wählen, in der besagten Gemeindeordnung aber über die, aus dem letzten Wahlmodus entstehenden Consequenzen die nöthigen leitenden Bestimmungen nicht getroffen worden; - in fernerer Erwägung, daß die Lücke in der Gemeindeordnung durch die Ministerial-Verfügung vom 27. September 1850 - nach welcher der an die Stelle des kollegialischen Gemeinde-Vorstandes tretende Bürgermeister und dessen Beigeordnete zugleich gewählte Mitglieder des Gemeinderathes sein können indirect anerkannt, zugleich aber auch ergänzend ausgestellt wird und sonach kein Competenz-Zwefel mehr übrig bleibt, - erklären sie, daß sie in dieser Verfügung keinen Nachtheil für die hiesigen Gemeinde-Angelegenheiten wahrnehmen, und daher sich einstweilen nicht veranlaßt sehen können, auf ihre Eigenschaft als gewählte Gemeindeverordneten ohne Weiteres zu verzichten.

Gemeindeverordneter Dünbier erklärte noch zu Protocoll, wie er sich der Ansicht des Gemeindeverordneten Schmitz, daß der Bürgermeister und dessen Beigeordneter nach den angezogenen Stellen der Communal-Ordnung nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderathes sein dürften, nur beitreten könne.

a. u. s.