Band 60: Eintrag vom  29. April 1889 (Nr. 463)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1.) Die Gemeinde wird die ordnungsmäßige und dauerhafte Vermarkung der Gemeindebezirksgrenzen und der Grenzen der Eigenthumsstücke (einschließlich der öffentlichen Wege) unter Anleitung des hiermit von der Königlichen Regierung zu beauftragenden geodätischen Technikers und in der nach Maßgabe der finanzministeriellen Anweisung vom 25. October 1881 seitens der Königlichen Regierung zu bestimmenden Weise herbeiführen.