Nach Anhörung des Commissionsberichtes beschließt die Versamm- lung, ein Einquartirungs-Statut für die hiesige Bürgermeisterei wesentlich nach Inhalt des Crefelder-Statuts aufzustellen, mit der Modifikation jedoch, daß die Repartition statt nach der Communal-Einkommensteuer respective dem Einkommen nach der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer zu geschehen habe und hin- sichtlich der Anrechnung der höheren Chargen der Truppen nicht die Bestimmungen im § 11 der Ausführungs-Instruction sondern die seitherigen hiesigen Grundsätze maßgebend sein sollen. Das Statut sei hiernach zu redigiren und in nächster Sitzung zur Vollziehung vorzulegen.
actum ut supra