Das von der bestellte Einquartirungs-Commission revidirte, und sonach auf den Grund der Einquar- tirungs-Ordnung vom 1. Februar 1834 neu aufge- nommene Einquartirungs-Cataster für hiesige Bür- germeisterei wurde dem heute versammelten Stadt- rathe vorgelegt, worauf derselbe beschloß, solches vorab während 14 Tagen zur Einsicht der Betheiligten offen. zu legen.
Actum ut supra