2. Der Erwerber bezw. dessen Rechtsnachfolger ist vepflichtet, diesen Canal dauernd zu unterhalten. Er ist ferner verpflichtet, den Organen der Stadtverwaltung zum Zwecke der Untersuchung des baulichen Zustandes des Canals oder der Vornahme von Reinigungsarbeiten jederzeit das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Diese beiden Verpflichtungen sind als dauernde Belastung in Abtheilung II des betreffenden Grundbuchartikels einzutragen.