1.) Die Verwaltung wird autorisirt im Bedürfnisfalle die Canal-Einmündungsgebühren beim freiwilligen Anschlusse bis zum Schlusse des laufenden Etatsjahres ohne Zinsenzahlung, in besonderen Fällen bis zum Ende des zweitfolgenden Etatsjahres unter folgenden Bedingungen zu stunden. a.) Im Falle der Stundung auf mehrere Jahre muß die Zahlung in Raten erfolgen; b.) es ist ein zahlungsfähiger Bürge zu stellen; c.) wenn die Stundung über das laufende Etats-