Band 75: Eintrag vom  15. Februar 1927 (Nr. 432)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
15. Anleihebegebung.

Um die Interessen der Stadt bei der Begebung von Anleihebeträgen besser wahren und die Lage des Geld- marktes bestens ausnutzen zu können, wird die Verwaltung ermächtigt, den Restbetrag der vom Bezirksausschuß mit 7 490 000 M genehmigten Stadtan- leihe im Bedarfsfalle ohne besonderen vorherigen Stadt- verordnetenbeschluß ohne denjenigen Geldgeber zu be- geben, der insgesamt die günstigsten Bedingungen bietet. Der Abschluß eines jeden Anleihegeschäfts ist je- doch in der nächsten Sitzung der Finanzdeputation vorzutragen.