Band 75: Eintrag vom  15. Februar 1927 (Nr. 432)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
15. Anleihebegebung.

Um die Interessen der Stadt bei der Begebung von Anleihebeträgen besser wahren und die Lage des Geldmarktes bestens ausnutzen zu können, wird die Verwaltung ermächtigt, den Restbetrag der vom Bezirksausschuß mit 7 490 000 M genehmigten Stadtanleihe im Bedarfsfalle ohne besonderen vorherigen Stadtverordnetenbeschluß ohne denjenigen Geldgeber zu begeben, der insgesamt die günstigsten Bedingungen bietet. Der Abschluß eines jeden Anleihegeschäfts ist jedoch in der nächsten Sitzung der Finanzdeputation vorzutragen.