Band 60: Eintrag vom  19. Juni 1894 (Nr. 1463)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

b) Den § 6 Abs. 4 abzuändern wie folgt: Die Dienstwohnungen werden nur auf vierteljährige Kündigung verliehen; sie dürfen jedoch von Seiten der Lehrpersonen ohne Genehmigung der städtischen Verwaltung nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.