Band 75: Eintrag vom  11. Februar 1930 (Nr. 1097)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Antrag der Zentrumspartei betr. Sparmaßnahmen.

Stadtverordnetenversammlung beschließt: 1) Bis nach Erledigung des neuen Etats - 1. April 1930 - wird jede Neueinstellung, Beförderung und Höherbesoldung von Be- amten und Angestellten in der gesamten Verwaltung und die Durchführung bereits gefaßter Stadtverordnetenbe- schluße zurückgestellt.

2) Die Einzelabteilungen der Verwaltung - evtl. nach dem Vor- bild anderer Städte - werden unter Mithülfe der Beamten im Verhältnis von Arbeitsaufwand und Arbeitserfolg zum Personalbestand einer eingehenden Durchführung unter-

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zogen.

3) Die Spitzengehälter der Stadtverwaltung und das Ruhegehalt der pensionierten Beigeordneten werden unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Rechte einer Nachprüfung unter- zogen und endgültig festgesetzt.

4) In Zukunft wird der Finanzdeputation vierteljährlich eine namentliche Übersicht von Reisekostenentschädigungen vorgelegt.

5) Zu jeder Überschreitung einer Position im ordentlichen und im außerordentlichen Etat ist die vorherige Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen.

6) Jede Umschreibung einer und Übertragung von Überschüssen oder Ersparnissen von einer Etatsposition zur anderen bedarf der vorherigen Genehmigung durch Finanzdepu- tation und Stadtverordnetenversammlung. Der Oberbür- germeister hat Sicherungen zu schaffen, daß die Büro- leiter pp für die Durchführung haftbar gemacht werden. Den Rechnungsprüfern der Stadtverordneten-Versammlung ist jederzeit Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

7) Es sind Ersparnisse durch Verminderung der Zahl der städti- schen Personenautos herbeizuführen.

8) Anträge für die Stadtverordnetenversammlung, die eine neue finanzielle Belastung erfordern, sind nur zur Ver- handlung zu bringen, wenn gleichzeitig Deckungsvor- schläge gemacht sind.

Hierzu erklärt die Verwaltung: zu 3) Wohlerworbene Rechte werden unter allen Umständen gewahrt werden.

zu 4) Die Genehmigung von Dienstreisen gehört zur alleini- gen Zuständigkeit des Chefs der Verwaltung. Die Vor- lage einer namentlichen Übersicht über Reisekosten- entschädigungen lehne sie deshalb ab.

zu 6) Es ist beamtenrechtlich unmöglich, für die Durchführung von Maßnahmen die Büroleiter verantwortlich zu machen. Verantwortlich für die gesamte Verwaltung ist der Chef der Verwaltung.