3). genehmigt die Einrichtung einer Eisbahn auf einem Theile der Wiesenparzellen Lit. D. N° 75, 76 und 77 nach dem vorgelegten Projecte, bewilligt den nach dem aufgestellten Kostenanschlage erforderlichen Credit von dreitausend sechs hundert Mark und ermächtigt die Verwaltung, die nach Abzug der Unterhaltungskosten verbleibenden Reineinnahmen, soweit sie den zur Verzinsung und Amortisation, Ersatz der Utensilien und Ergänzung des ausfallenden Wiesenvertrages zu verwendenden Betrag von sechshundert Mark übersteigen, für Verbesserung der Einrichtung des Unternehmens zu verwenden.