Band 60: Eintrag vom  19. Februar 1894 (Nr. 1367)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, ihnen zuge- wiesene, in den Schulgebäuden befindliche Dienstwohnungen zu beziehen, sofern sie nicht von der Schulaufsichtsbehörde hiervon entbunden werden. Die Dienstwohnungen werden nur auf vierteljährliche Kündigung verliehen; sie dür- fen jedoch ohne Genehmigung der städtischen Verwaltung nicht zu anderen Zwecken ver- wendet werden.