Die definitiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, ihnen zugewiesene, in den Schulgebäuden befindliche Dienstwohnungen zu beziehen, sofern sie nicht von der Schulaufsichtsbehörde hiervon entbunden werden. Die Dienstwohnungen werden nur auf vierteljährliche Kündigung verliehen; sie dürfen jedoch ohne Genehmigung der städtischen Verwaltung nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.