Stadtverordnetenversammlung beschließt folgenden Nachtrag zu dem Ortsstatut betr. die für den Anschluß an die städtische Kanalisation und die Entwässerung der Grundstücke zu zahlenden Gebühren vom 25.3.1924.
§ 1.
In den Stadtgebieten, welche nach dem Mischsystem kanalisiert sind, ist für die Entwässerung der Grund- stücke die Summe der in dem Ortsstatut von 25. März 1924 unter "A. Schmutzwasserkanalisationsgebüh- ren" und "B. Regenwasserkanalisationsgebühren" auf- geführten Sätze zu zahlen ( d. sind 10,- M bezw. 15,- M pro lfdm. Straßenfront als einmalige Gebühr, und 2% des staatlich festgesetzten Gebäudesteuernutzungswertes als jährliche Gebühr. Die übrigen Bestimmungen des Ortsstatuts vom 25.3.1924 finden sinngemäße Anwendung. Die Kosten für die Herstellung der Stichkanäle sind vom Hausbesitzer allein zu tragen.
§ 2.
Für diejenigen Grundstücke, für welche ein Betrag zu den Kosten der Herstellung der städtischen Kanalisation von 40,- M pro m Straßenfront oder 3,- M für dendas qm bebaute Fläche gezahlt worden sind, wird die jährliche Gebühr für die Kanalbenutzung auf 1 1/2 % des staatlich festgesetzten Gebäudesteuernutzungswertes ermäßigt.
§ 3.Dieser Nachtrag tritt mit dem in Kraft.