Band 60: Eintrag vom  19. Juni 1894 (Nr. 1462)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

a) Den § 4 Abs. 2. der Einkommensordnung abzuändern wie folgt: Hauptlehrer, welche an 1 bis einschließlich 3 klassigen Schulen fungiren, erhalten eine pensionsfähige Functionszulage von jährlich 200 Mark.