Band 60: Eintrag vom  19. Juni 1894 (Nr. 1464)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

c) Den § 8 abzuändern wie folgt: Die etwa im öffentlichen Preußischen Schuldienste an anderen Anstalten nach erfolgter definitiver Anstellung verbrachte Zeit wird im vollen Umfange angerechnet unter der Voraussetzung, daß die anzustellende Lehrperson sich unter den vom Schulvorstande in Vorschlag gebrachten Candidaten befunden hat.