Band 60: Eintrag vom  19. Februar 1894 (Nr. 1366)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 6. Die Lehrer und Lehrerinnen erhalten neben dem Gehalte eine geeignete freie Dienst- wohnung oder an Stelle dieser eine Mieths- entschädigung. Diese beträgt für verheirathe- te Lehrer, sowie verwittwete Lehrer mit Fa- milienhaushalt und für unverheirathete Lehrer, solange sie zur Aufnahme von Eltern und Ge- schwistern genöthigt sind und in Folge dessen einen eigenen Hausstand führen, dreihundertsechszig

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Mark jährlich; für andere unverheirathete Leh- rer einhundertachtzig Mark jährlich und für Lehrerinnen zweihundertzehn Mark jährlich. Bei der Pensionirung wird der Betrag der Miethsentschädigung auch als Miethswerth der Dienstwohnungen in Anrechnung gebracht.