§. 6. Die Lehrer und Lehrerinnen erhalten neben dem Gehalte eine geeignete freie Dienstwohnung oder an Stelle dieser eine Miethsentschädigung. Diese beträgt für verheirathete Lehrer, sowie verwittwete Lehrer mit Familienhaushalt und für unverheirathete Lehrer, solange sie zur Aufnahme von Eltern und Geschwistern genöthigt sind und in Folge dessen einen eigenen Hausstand führen, dreihundertsechszig
[Nächste Seite]Mark jährlich; für andere unverheirathete Lehrer einhundertachtzig Mark jährlich und für Lehrerinnen zweihundertzehn Mark jährlich. Bei der Pensionirung wird der Betrag der Miethsentschädigung auch als Miethswerth der Dienstwohnungen in Anrechnung gebracht.