§. 7. Die Erhöhung der Besoldung oder Miethsentschädigung nimmt ihren Anfang mit dem 1. April 1894 und wird von diesem Tage an nur nach Etatsjahren berechnet, mit der Maßgabe, daß die Zeit von 6 Monaten und darüber als ein ganzes Jahr, von weniger als 6 monaten aber nicht in Anrechnung gebracht wird.