§. 7. Die Erhöhung der Besoldung oder Miethsent- schädigung nimmt ihren Anfang mit dem 1. April 1894 und wird von diesem Tage an nur nach Etatsjahren berechnet, mit der Maß- gabe, daß die Zeit von 6 Monaten und darüber als ein ganzes Jahr, von weniger als 6 mona- ten aber nicht in Anrechnung gebracht wird.