Band 60: Eintrag vom  7. Oktober 1889 (Nr. 567)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

1.) Die Erlaubniß wird nur für 3 Jahre ertheilt. 2.) Auch innerhalb dieser Zeit ist Wittwe Prinz verpflichtet, auf Verlangen der Stadt-Verordneten-Versammlung die Brücke jederzeit zu entfernen. 3.) Während der Dauer der Erlaubniß hat Wittwe Prinz eine Anerkennungsgebühr von jährlichs 10 Mark an die Stadtkasse zu entrichten. 4.) Zu beiden Seiten der Brücke ist ein hinreichend hohes und starkes Geländer anzubringen. 5.) Die Brücke darf nur zum Begehen, nicht aber auch zum Fahren und Tragen benutzt werden.