b). für die Abführung des Wassers von dem Kohlenlagerplatz in den städtischen Canal sind an Stelle der einmaligen Anschlußgebühren 5 % der Hälfte der Anlagekosten des vor diesem Platze liegenden städtischen Canales jährlich an die Stadtcasse zu entrichten; die Kosten des städtischen Canals kommen mit (: 20 Mark:) zwanzig Mark pro laufenden Meter Fronte zur Berechnung;